Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ukrainer in Karlsruhe. Deutsch-Ukrainischer Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Karlsruhe.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist

  • Förderung von Kunst und Kultur;
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • Förderung mildtätiger Zwecke;
  • Förderung und Unterstützung der kulturellen und Bildungsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine.
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.

(2) Die Aufgaben des Vereins umfassen

  • Information der Öffentlichkeit über die Ukraine durch kulturelle und Infoveranstaltungen sowie durch Broschüren und Publikationen;
  • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen in der Region Baden;
  • Gemeinsames Feiern ukrainischer Feste und Nationalfeiertage;
  • Organisation und Durchführung von regelmäßigen Treffen zwischen den in Deutschland lebenden Ukrainern und den Deutschen;
  • Unterricht ukrainischer Sprache, Geschichte und Landeskunde für Kinder und Jugendliche ukrainischer Herkunft sowie ukrainischer Sprachunterricht für interessierte Personen;
  • Humanitäre Hilfeleistung für die ukrainische Zivilbevölkerung, indem der Verein Geld- und Sachspenden sammelt und Hilfslieferungen in die Ukraine vermittelt oder selbst durchführt;
  • Beratung und Hilfestellung für die ukrainischsprachigen Personen im Sinne der Integration in Deutschland bzw. in Alltagsfragen jeglicher Natur;
  • Aufbau und Organisation einzelner Bildungsangebote;
  • Aufbau der Beziehungen zwischen der Ukraine und Deutschland auf der Kultur- und Bildungsebene;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Kontakte zur Stadtverwaltung, zu interkulturellen Institutionen und zu weiteren (Migranten-) Vereinen in der Region.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedertypen:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Familienmitglieder
  • Ehrenmitglieder

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt. Ein ordentliches Mitglied ist verpflichtet, rechtzeitig Mitgliedsbeiträge zu leisten. Es hat darüber hinaus die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied hat Rede-, Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(3) Familienmitglieder sind Ehegatte oder Ehegattin eines ordentlichen Mitglieds sowie zu ihrer Familie gehörenden Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr). Familienmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge. Sie haben Rederecht, aber keine Wahl- und Stimmberechtigung.

(4) Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Hierfür ist auf Vorschlag des Vorstands ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Antrag wiederholen.

(2) Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen sowie durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(4) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

(5) Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung, die der Vorstand trifft, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erheben. In diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

(6) Ein Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag zur Fälligkeit nicht bezahlt hat und einer darauffolgenden schriftlichen Aufforderung durch den Vorstand nicht in einem Zeitraum von 60 Kalendertagen nachkommt, kann ohne weiteres Verfahren durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Finanzierung des Vereins und Mitgliederbeiträge

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins werden gebildet durch

  • Mitgliederbeiträge
  • freiwillige Spenden seiner Mitglieder und Dritter (einschließlich Sachspenden)
  • staatliche Zuwendungen sowie Fördermittel
  • Sponsoring
  • Einnahmen, für die eine Gegenleistung erbracht wird, und andere Mittel, die durch satzungsmäßige Tätigkeit vom Verein eingenommen werden.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres kann in der Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann darüber hinaus bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • sowie Beisitzer

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie alle sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Beisitzer sind ebenfalls Mitglieder des Vorstands. Sie haben das Recht und die Pflicht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und werden für ein bestimmtes Fachgebiet oder bestimmte, mit der Tätigkeit des Vereins verbundenen Aktivitäten, gewählt. Es können mehrere Beisitzer gewählt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt

  • die Leitung des Vereins;
  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Vermögensverwaltung;
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
  • die Anfertigung des Jahres- und Finanzberichts;
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • der Erlass von Mitgliederbeiträgen;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder unter Zuhilfenahme elektronischer Medien unter der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann auch einen Antrag auf eine außerordentliche Sitzung stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der gesamten Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich, fernschriftlich oder durch E-Mail herbeigeführt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem festgesetzten Termin und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich, per E-Mail oder mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand. Über Vorschläge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Vorschläge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Grundsatzangelegenheiten des Vereins;
  • Wahl und Abberufung des Vorstands;
  • Entgegennahme des Jahres- und des Finanzberichts, sowie die Entlastung des Vorstands;
  • Wahl einer Kassenprüferin / eines Kassenprüfers und Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Beschluss der Beitragsordnung;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung in Fällen des Paragraphen 2;
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche volljährige Mitglied, das seit mindestens drei Monaten dem Verein angehört, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und durch schriftliche Vollmacht vertretenen ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über Abberufung eines Vorstandsmitglieds, Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Die Beschlusserfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, sofern ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Kassenführung und -prüfung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzgeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt ein Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben.

(2) Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Er ist darüber hinaus über die Verwendung von finanziellen Mitteln und Sacheinlagen im Verein gegenüber der Mitgliederversammlung nachweis- und rechenschaftspflichtig.

(3) Zahlungsanweisungen des Vereins bedürfen zwei Unterschriften: des Vorsitzenden (im Fall der Abwesenheit – des stellvertretenden Vorsitzenden) und des Schatzmeisters (im Fall der Abwesenheit – des Schriftführers). Die Zahlungsanweisungen unter 40 € bedürfen nur die Unterschrift des Schatzmeisters.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und kein Beschäftigter des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. § 9 Ziffer 7 der Satzung ist zu beachten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Völkerverständigung oder den mildtätigen Zweck. Als Liquidatoren fungieren die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 12 Satzung

(1) Die Satzung tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, vor der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister die Änderungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.

Karlsruhe, 16.03.2017

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